Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) berät Menschen bei der Wahrnehmung dieses Rechts. Verfahrensabläufe und Verfahrenspraxis werden kritisch beobachtet und begleitet sowie vom Grundgesetz nicht anerkannte Gründe wie situative/kontextuelle Verweigerung oder die Totalverweigerung werden im Blick behalten. Daneben gilt es, dem Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung weltweit Anerkennung zu verschaffen.

Auch nach Aussetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten im Juli 2011 haben Sie als Soldat oder Soldatin jederzeit das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern und aus Ihrem Dienstverhältnis in der Bundeswehr auszuscheiden.
Neben Berufs- und Zeitsoldat*innen sind auch Reservist*innen, freiwillig Wehrdienstleistende und als tauglich gemusterte Wehrpflichtige berechtigt, den Kriegsdienst an der Waffe, gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, zu verweigern.

Bei der Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) finden Sie Ansprechpartner*innen für ein vertrauliches Gespräch und zur Beratung in Fragen der Kriegsdienstverweigerung.

Für eine Beratung zur Kriegsdienstverweigerung nehmen Sie bitte Kontakt mit der EAK auf: kdv@eak-online.de. Ein Mitglied des kleinen Berater*innenteams (meist Friedensbeauftragte von Landeskirchen) wird sich dann zeitnah bei Ihnen melden.

https://www.eak-online.de/